Im März hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen gefällt. Demnach ist es nicht zulässig, dass Vermieter die Haltung der Tiere in der Wohnung generell untersagen. Die Klauseln in den Mietverträgen der RBS sind davon nicht betroffen, denn in diesen steht die Haltung von Hunden und anderen (größeren) Haustieren unter „Zustimmungsvorbehalt“.
Das heißt: Hundehaltung in der Wohnung ist erlaubt, sofern die RBS zustimmt. Dabei kommt es auf die einzelnen Hunde und vor allem ihre Halter an. Zunächst gilt, dass der Tierschutz in jedem Falle gewährleistet sein muss. Aber auch, wenn die Wohnung überdurchschnittlich durch die Tierhaltung abgenutzt wird, ist es möglich, dass die RBS die Zustimmung dazu verweigert. Zudem ist es wichtig, dass Tierhalter ihre Obhutspflicht ernst nehmen. Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass vom Haustier keine Gefahr ausgeht und keine Schäden entstehen. Dazu gehört auch, dass Halter beispielsweise Hundehaufen entsorgen. Geschieht das nicht, ist das nicht nur ärgerlich für alle Passanten, sondern auch ein Grund, die Zustimmung zur Tierhaltung in der Wohnung zu entziehen. Ein weiterer Grund ist die Störung des Hausfriedens durch das Tier. Darunter fallen etwa ständig bellende Hunde oder solche, die andere Hausbewohner anspringen. Auch Geruchsbelästigung durch das Tier wäre eine solche Störung.
Hundehalter sind zudem verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für ihr Tier abzuschließen und diese jährlich nachzuweisen. Zusammengefasst besagen diese Regeln: Es spricht nichts gegen die Haustierhaltung in der Wohnung, sofern die Halter dabei Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und sich gut um das Tier kümmern.
Die Haltung von "Kleintieren" ist jedoch immer erlaubt. Unter Kleintieren versteht man Haustiere, die in "geschlossenen Behältnissen" gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Ebenso zählen zu Kleintieren die Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Hauskaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere.