Was tun, wenn... ?

Was tun, wenn...? ist eine der Fragestellungen, die einem häufiger begegnet. Deshalb haben wir die häufigsten Fragen von Mieterinnen und Mietern sowie denen, die es werden wollen, zusammengestellt. Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um Ihre Wohnung, Haustiere und vieles mehr.  

Ich bin MIETER/IN...

Was tun, wenn... ich möchte, dass die RBS die Miete von meinem Konto abbucht?

Damit Sie nicht an jedem dritten Werktag daran denken müssen: Lassen Sie die Miete von Ihrem Bankkonto von uns einziehen - zuverlässig, richtig und pünktlich. Bedenken Sie: es kann ja nichts passieren, Sie verfügen seit dem 01.02.2014 (Umstellung auf den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr) über ein achtwöchiges Rückrufrecht.

Das frühere Lastschrifteinzug-Formular heißt jetzt SEPA-Mandat. Statt Ihrer Kontonummer und Bankleitzahl tragen Sie jetzt IBAN und BIC ein. Diese Nummern finden Sie entweder auf Ihrer EC-Karte oder Ihrem Kontoauszug. Das SEPA-Mandat finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter Downloads. Einfach Formular aufrufen, ausfüllen und uns per Post oder Fax: 02202 - 95 22 44 zusenden.

Uns erleichtern Sie die Arbeit und wir können uns mehr um Ihre anderen Anliegen kümmern, Sie selbst vergessen keine Zahlung mehr.

Was tun, wenn... ich eine Mietbescheinigung benötige?

Mietbescheinigungen werden zumeist vom Jobcenter, vom Sozialamt oder vom Wohngeldamt zur Berechnung Ihrer Ansprüche benötigt. Diese Bescheinigungen sind ausschließlich vom Vermieter auszufüllen und enthalten Informationen über Ihre derzeitge Miethöhe und Ausstattungsmerkmale Ihrer Wohnung.

Wenn Sie ein Antragsformular erhalten, liegt meist ein Formular "Mietbescheinigung" bei. Dieses Formular können Sie uns per Post, per E-Mail oder auch persönlich zu unseren Sprechzeiten zukommen lassen. Wir füllen dieses dann für Sie aus.

WICHTIG: Bitte reichen Sie uns Ihr Formular rechtzeitig und nicht erst am Tag Ihres Termins zur Antragsabgabe ein. In der Regel benötigen wir 1-3 Werktage zur Bearbeitung.

Was tun, wenn... ich einen zusätzlichen Schlüssel benötige?

Wenn Sie einen Schlüssel verloren haben, dieser abgebrochen ist oder Sie einfach noch einen zusätzlichen benötigen, gibt es zwei Wege, einen Schlüssel zu erhalten:

1. Bei unseren Hauseingangstüren handelt es sich um spezielle Schließanlagen. Dies bedeutet, dass Sie selbst keinen dieser Schlüssel nachmachen oder bestellen können. Hierfür wird nämlich eine "Sicherungskarte" benötigt, die bei uns hinterlegt ist. Wir benötigen von Ihnen lediglich die Nummer, die auf der Rückseite Ihres Schlüssels zu finden ist, dann können wir Ihnen diesen Schlüssel kostenpflichtig nachbestellen. Die Kosten betragen derzeit ca. 65,00 Euro pro Schlüssel.

2. Den Schlüssel für Ihre Wohnungstür können Sie jederzeit bei einem Schlüsseldienst Ihres Vertrauens nachmachen lassen. Die Kosten hierfür sollten sich auf ca. 5,- Euro bis maximal 10,- Euro belaufen.

Für sonstige Fragen rund um den Schlüssel stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

Was tun, wenn... ich ein Haustier in meiner Wohnung halten möchte?

Im März hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen gefällt. Demnach ist es nicht zulässig, dass Vermieter die Haltung der Tiere in der Wohnung generell untersagen. Die Klauseln in den Mietverträgen der RBS sind davon nicht betroffen, denn in diesen steht die Haltung von Hunden und anderen (größeren) Haustieren unter „Zustimmungsvorbehalt“.
Das heißt: Hundehaltung in der Wohnung ist erlaubt, sofern die RBS zustimmt. Dabei kommt es auf die einzelnen Hunde und vor allem ihre Halter an. Zunächst gilt, dass der Tierschutz in jedem Falle gewährleistet sein muss. Aber auch, wenn die Wohnung überdurchschnittlich durch die Tierhaltung abgenutzt wird, ist es möglich, dass die RBS die Zustimmung dazu verweigert. Zudem ist es wichtig, dass Tierhalter ihre Obhutspflicht ernst nehmen. Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass vom Haustier keine Gefahr ausgeht und keine Schäden entstehen. Dazu gehört auch, dass Halter beispielsweise Hundehaufen entsorgen. Geschieht das nicht, ist das nicht nur ärgerlich für alle Passanten, sondern auch ein Grund, die Zustimmung zur Tierhaltung in der Wohnung zu entziehen. Ein weiterer Grund ist die Störung des Hausfriedens durch das Tier. Darunter fallen etwa ständig bellende Hunde oder solche, die andere Hausbewohner anspringen. Auch Geruchsbelästigung durch das Tier wäre eine solche Störung.

Hundehalter sind zudem verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für ihr Tier abzuschließen und diese jährlich nachzuweisen. Zusammengefasst besagen diese Regeln: Es spricht nichts gegen die Haustierhaltung in der Wohnung, sofern die Halter dabei Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und sich gut um das Tier kümmern.

Die Haltung von "Kleintieren" ist jedoch immer erlaubt. Unter Kleintieren versteht man Haustiere, die in "geschlossenen Behältnissen" gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Ebenso zählen zu Kleintieren die Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Hauskaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere.

Was tun, wenn... ich meine Wohnung kündigen möchte?

Wenn Sie Ihre RBS-Wohnung kündigen wollen, sollten Sie zwei Dinge beachten:

1. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen, wobei das Kündigungsschreiben folgende Punkte beinhalten sollte:
- Ihren Namen und Ihre Anschrift, wenn möglich auch Ihre Vertragsnummer
- Das Datum, an dem Sie die Kündigung geschrieben haben
- Das Datum, zu dem Sie kündigen möchten
- Die Unterschrift aller Personen, die Vertragspartner sind
- Eine Telefonnummer, unter der Sie zu erreichen sind
Besonders hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich, ist die Angabe des Grundes Ihrer Kündigung. Sie helfen uns so, Kundenwünsche und -bedürfnisse frühzeitig zu erkennen und ermöglichen es uns so, die Leistungen der RBS ständig zu verbessern.

2. Zur Wahrung der Kündigungsfrist muss die Kündigung fristgerecht, bis zum dritten Werktag eines Monats bei der RBS eingehen. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der RBS an, nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens oder der Aufgabe des Schreibens bei der Post.

Beispiel: Sie möchten den Mietvertrag (in dem eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart wurde) zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und verfassen das Schreiben am 29.09.2013. Zur Wahrung des nächstmöglichen Kündigungstermins muss das Schreiben spätestens am 02.10.2013 (3. Werktag) bei der RBS vorliegen. Ihre Wohnung muss dann in geräumtem Zustand spätestens am 31.12.2013 an uns zurückgeben werden.

Die für Sie gültige Kündigungsfrist können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen; in den meisten Fällen beträgt diese drei Monate.

Für weitere Fragen zur Kündigung stehen Ihnen unsere Vermieter gerne zur Verfügung.
 

Was tun, wenn... ich außerhalb der Geschäftszeiten einen "Notfall" habe?

Bei Totalausfall der Heizung bei Minustemperaturen, Rohrbrüchen und Stromausfällen im ganzen Haus helfen wir Ihnen gerne auch außerhalb der Geschäftszeiten. Hierfür gibt es als speziellen Service für Mieterinnen und Mieter unseren "Notdienst".

Notdienst RBS-Wohnen:  02202/ 95 22 33

Weitere Informationen zu Ansprechpartnern und Notdienst-Zeiten erhalten Sie auf der Seite Notdienst.

Ich bin MIETINTERESSENT/IN...

Was tun, wenn... ich mich für eine Wohnung der RBS interessiere?

Sie sind auf der Suche nach der passenden Wohnung für sich? Das passende Angebot war aber noch nicht dabei? Vielleicht werden Sie ja bei uns fündig! Die RBS bietet über 1.900 Wohnungen in etwa 330 Häusern.

Aktuelle Wohnungsangebote veröffentlichen wir auf unserer Homepage.

Bitte schauen Sie dort nach, ob etwas Passendes für Sie dabei ist. Bei Interesse kontaktieren Sie bitte direkt die/den genannte/n Ansprechpartner/in.

Was tun, wenn... ich einen "WBS" benötige?

Für Wohnungssuchende mit geringen Einkommen besteht die Möglichkeit, einen Wohnberechtigungsschein (kurz: WBS) zu beantragen. Dieser ermöglicht den Bezug einer Wohnung, deren Eigentümer für den Bau der Wohnung ein zinsgünstiges Darlehen der Wohnungsbauförderung in Anspruch genommen hat. Daher ist der Bezug einer solchen Wohnung nur mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein möglich, der an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden ist.

Auch Inhaber eines Schwerbehindertenausweises haben die Möglichkeit, einen Wohnberechtigungsschein zum Bezug einer Wohnung für Schwerbehinderte zu beantragen.

Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist eine Einkommensprüfung erforderlich, um festzustellen, ob die Einkommensgrenze gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen eingehalten wird. Als Nachweis über die erfolgte Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wird ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, der vor Abschluss eines Mietvertrages dem Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung vorgelegt werden muss.

Die Gültigkeitsdauer eines Wohnberechtigungsscheins beträgt 1 Jahr.  Sollte innerhalb dieses Jahres keine Wohnung gefunden oder vermittelt worden sein, ist die Wohnberechtigung neu zu beantragen.

Ausgestellt wird der Wohnberechtigungsschein vom Wohnungsamt der jeweiligen Gemeinde/ Stadt. 

Im Rheinisch-Bergischen Kreis finden Sie die zuständigen Stellen wie folgt:

Bergisch Gladbach
Stadtverwaltung
Fachbereich 2 -Wohnungswesen-
Konrad-Adenauer-Platz 9
51465 Bergisch Gladbach
Tel.: 0 22 02- 14-23 09

Gemeinde Kürten
Wohnungwesen
Karlheinz-Stockhausen-Platz 1
51515 Kürten
Tel.: 0 22 68 - 939 226

Burscheid
Amt für Wohnungswesen
Höhestr. 7-9
51399 Burscheid
Tel.: 0 21 74- 670-355
 
Wermelskirchen
Amt für Wohnungswesen
Telegrafenstr. 29-33
42929 Wermelskirchen
Tel.: 0 21 96 - 710 321

Vermietet die RBS auch Wohnungen ohne "WBS"?

Die RBS vermietet sowohl frei finanzierte als auch öffentlich geförderte Wohnungen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen handelt es sich um preisgebundenen Wohnraum, der nur mit einem gültigen WBS bezogen werden darf. Die frei finanzierten Wohnungen sind ganz regulär, ohne Bindung an einen WBS oder sonstige Voraussetzungen, anmietbar. 

Entstehen weitere Kosten, wenn ich eine Wohnung bei der RBS anmiete?

Wenn Sie bei der RBS eine Wohnung anmieten, enstehen keine weiteren Kosten im Sinne von Gebühren oder Provisionen. Da wir als Rheinisch-Bergische-Siedlungsgesellschaft stets unseren eigenen Bestand vermieten, fallen keine Vermittlungsgebühren an. Im Gegenteil, wir vermieten immer provisionsfrei!